Förderverein-Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Förderverein Handball TV 1896 Kirrweiler e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Kirrweiler (Pfalz).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt als Rumpfgeschäftsjahr mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 31.12.2012.

§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Handballsports in Kirrweiler (Pfalz) durch Förderung des Sportvereins Turnverein 1896 e. V. Kirrweiler (TVK). Der Verein verfolgt den Vereinszweck, indem er
a) dem in Abs. 2 genannten Sportverein für den Bereich des Amateur- und des Jugendhandballs finanzielle Mittel zuwendet und Sachmitttel zur Verfügung stellt,
b) für den in Abs. 2 genannten Sportverein im Einzelfall oder fortlaufend Aufwendungen trägt, die für den Amateur- oder den Jugendhandball entstehen.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen für ihre Vereinstätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist;
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung geleisteter Beiträge oder auf sonstige Beteiligung am Vereinsvermögen
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher Aufforderung für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht nachgekommen ist;
b) sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.
(4) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 15,00 EUR, für juristische Personen 60,00 EUR.

§ 5
Einnahmen des Vereins

(1) Der Verein erzielt seine Einnahmen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe zu entrichten und mit dem Eintritt in den Verein, in den Folgejahren im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch einfachen Brief oder in elektronischer Formeinberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen. In der Einladung sind die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung anzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;
b) die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr;
c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl der Kassenprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet des § 11, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beitragsordnung, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszweck bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Dem Vorstand gehören außerdem bis zu vier Beisitzer an.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf der übernächsten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.

§ 9
Kassenprüfer

Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, denen die Prüfung des gesamten Rechnungs-und Finanzwesens des Vereins sowie des vom Vorstand abzugebenden Kassenberichtes für das Geschäftsjahr, in dem sie gewählt worden sind, obliegt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 10
Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur dann beschließen, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich und gesondert zu diesem Zweck einzuladen ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf dieser Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Versammlung beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Turnverein 1896 Kirrweiler e.V. (TVK), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kirrweiler, den 27.01.2012