Über uns | Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1896 in Kirrweiler gegründete Verein führt den Namen „TV 1896 e.V. Kirrweiler“.
(2) Der Sitz des Vereins ist in 67489 Kirrweiler.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auch für Jugendliche.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben bei Vereinsaustritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt.

§ 3 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.
(2) Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geführt. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sind Mitglied des Hauptausschusses.
(3) Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind Kinder, jugendliche Mitglieder im Alter von 13 bis 17 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr mit aktivem und passivem Wahlrecht (erwachsene Mitglieder haben bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres ebenfalls Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung).

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und werden von der Beitragszahlung befreit.
(2) Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern ernannt, sofern sie seit mindestens 25 Jahren dem Verein angehören.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und muss dem Antragsteller/der Antragstellerin innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über den Ausschluss Einspruch einzulegen. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden jeweils bis zum 31. März durch Bankeinzug erhoben. Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollenden, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern ernannt, sofern sie seit mindestens 25 Jahren Mitglied sind und sind damit von der Beitragspflicht befreit.
(3) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, im 1.Quartal eines jeden Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im „Nachrichtenblatt“ der Verbandsgemeinde Maikammer.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit 2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Abteilungsleiter,
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g) Wahl des Vorstands,
h) Wahl der Ausschussmitglieder und Beisitzer,
i) Bestätigung der Jugendvertretung,
j) Wahl der Kassenprüfer,
k) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
l) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
m) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in,
d) dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(6) Der/Die Kassenwart/in fertigt die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er/Sie ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
(7) Der/Die Schriftführer/in erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.

§ 13 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

§ 14 Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter,
c) mindestens 3 Beisitzern,
d) dem Leiter der Jugendvertretung.
(2) Der Ausschuss ist zuständig:
a) für die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen,
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen,
d) Erlass besonderer Ordnungen,
e) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
(3) Der Ausschuss wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder seinem/r Beauftragten nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen von mindestens 3 Ausschussmitgliedern.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich.
(5) Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Scheidet ein Vorstands-, ein Ausschussmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen.

§ 15 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 16 Jugend des Vereins

(1) Die Interessen der Jugend des Vereins werden von der Jugendvertretung wahrgenommen. Diese wird im Wahljahr des Vorstandes von der Jugendversammlung gewählt.
(2) Spätestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beruft die Jugendvertretung die Mitglieder im Alter von 13 bis 17 Jahren (Jugendliche) zu der Jugendversammlung ein.
(3) Die Jugendvertretung erstattet in der Jugendversammlung Bericht über die Jugendarbeit und führt eine Aussprache über die von den Jugendlichen vorgetragenen Wünsche und Anträge durch.4 Die Jugendversammlung wählt aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n, der/die regelmäßig den Hauptausschuss über die Tätigkeit der Jugendvertretung informiert. Der/Die Vorsitzende der Jugendvertretung ist Mitglied des Hauptausschusses.

§ 17 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Kirrweiler mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden darf.
(5) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. März 2006 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Satzungsstand, Kirrweiler, den 17.03.2010.